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Stichwort English Beschreibung
Gebrauchsregelungen (Wohnungseigentum) regulations for the use of something (flat ownership) Die Wohnungseigentümer können gemäß § 15 Abs. 1 WEG den Gebrauch des Sonder­eigen­tums und des Gemeinschaftseigentums durch eine Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG regeln. Erforderlich sind hierfür die Zustimmung aller Wohnungseigentümer und die Ein­tra­gung dieser Gebrauchsregelungen in das Grundbuch, damit sie im Falle eines Eigen­tümer­wech­sels auch gegenüber dem neuen Eigentümer gelten.

Ist keine Vereinbarung über den Gebrauch des Sondereigentums und des Ge­mein­schafts­eigen­tums durch Vereinbarung getroffen, können die Wohnungseigentümer gemäß § 15 Abs. 2 WEG mit einfacher Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsmäßigen Ge­brauch beschließen.

Im Übrigen kann jeder Wohnungseigentümer gemäß § 15 Abs. 3 WEG einen Gebrauch des Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums verlangen, der den getroffenen Vereinbarungen oder Beschlüssen entspricht. Bestehen solche Regelungen nicht, richtet sich der Anspruch auf einen Gebrauch, der dem Interesse der Gesamtheit der Woh­nungs­eigen­tümer nach billigem Ermessen entspricht.

Vereinbarungen über den Gebrauch des Sondereigentums werden vielfach bereits in der Teilungserklärung oder in der Gemeinschaftsordnung beispielsweise in der Weise getroffen, dass Teileigentumsräume nur als Laden, Büro oder als Arztpraxen genutzt werden dürfen. Bei abweichenden Nutzungen können Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden.

Beschlüsse über den Gebrauch des Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums finden regelmäßig ihren Niederschlag in den Hausordnungsregelungen der Woh­nungs­eigen­tümergemeinschaften.